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FaRK – Fantasie- und Rollenspielkonvent

Waffenrechtliche Regelungen

Information zu den geltenden waffenrechtlichen Regelungen

des Fantasy und Rollenspiel Konvent – FaRK
(bezieht sich auf alle Events von Kiehn Adventure Projects)

Bereits anlässlich des FaRK 2017 und 2019 saßen wir zusammen, um uns im Rahmen des Sicherheitskonzeptes der Veranstaltung auch über die waffenrechtlichen Regelungen klar zu werden. Die grundsätzlichen Überlegungen, welche nun auch Besonderheiten eines neuen Standortes mitberücksichtigen, möchten wir Euch auch in diesem Jahr vorab mitteilen, damit Ihr planen und bereits jetzt abschätzen könnt, welche Gegenstände problemlos mit auf das Gelände gebracht werden können und welche nicht.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass es – wie bei allem – auch zum Thema waffenrechtliche Regelungen verschiedene Sichtweisen und Standpunkte gibt. Grundsatzentscheidungen müssen jedoch auch hier von verantwortlicher Stelle getroffen werden. Das ist erneut geschehen.

Obwohl die Regeln natürlich das geltende Waffengesetz zur Grundlage haben, verzichten wir größtenteils auf eine rechtliche Einordnung und Subsumption von Gegenständen unter die Paragraphen der einschlägigen Normen. Vielmehr soll Euch die nachfolgende, grobe Klassifizierung als Orientierung dienen. Wie beim letzten FaRK wird zwischen drei Arten von Gegenständen unterschieden; rote, gelbe und grüne:

Rot

Rote Gegenstände sind solche, die grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht mit auf das Gelände gebracht werden dürfen. Wer es trotzdem versucht, wird des Geländes verwiesen.

Warum?

§ 42 des Waffengesetztes (WaffG) ist für uns natürlich bindend:

Abs. 1: Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.“

Zur Kategorie „rot“ zählen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG:

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz (gemeint ist das Waffengesetzt) genannt sind.

Konkret sind das insbesondere scharfe Schusswaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen, Elektroimpulsgeräte, Druckluft-, Federdruck- und Co2-Waffen, Hieb- und Stichwaffen sowie „verbotene Waffen“. Auch Munition und Sprengstoffe aller Art, beispielsweise im Sinne von pyrotechnischer Munition, Silvesterraketen oder Feuerwerkskörpern unterfallen dieser Kategorie „Rot“.

Gleiches gilt auch für Gebrauchs-, Arbeits- oder Sportgegenstände, die dem gesunden Menschenverstand nach bei Besuchern einer derartigen Veranstaltung nichts zu suchen haben. Dabei sprechen wir beispielsweise von funktionsfähigen Kettensägen, Kreissägen, Sensen oder Baseballschlägern.

Messer im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG (Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm) möchten wir ebenfalls nicht auf dem Gelände sehen.

Hinweis: Kauft ihr auf unserem Gelände derartige Gegenstände, so packt man Euch sie in einem verschlossenen Behältnis ein. Unsere Händlerinnen und Händler sind dazu vertraglich verpflichtet.

Gelb

Zu der gelben Kategorie gehören funktionsuntüchtige Schusswaffenrepliken aus Metall und/oder Holz sowie Softairpistolen und -gewehre. Diese Gegenstände müssen erkennbar schussuntauglich sein. Das bedeutet, dass sie über keinen Abzug verfügen dürfen oder einen irreversibel blockierten Lauf aufweisen müssen. Erst nach einer Prüfung der Funktionsunfähigkeit und Kennzeichnung an den Eingängen zum Veranstaltungsgelände ist ein Mitführen erlaubt.

Für die Verwendung bei Fotoaufnahmen auf dem erstmals komplett umfriedeten (eingezäunten) Veranstaltungsörtlichkeit ist es Euch unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich Anscheinswaffen (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 WaffG) in unserem Eventgelände mitzuführen.

Was bedeutet das? Lasst uns die Überlegungen, die wir hierzu angestellt haben, ausführen und kurz aus der Veranstaltungsbeschreibung zitieren:

Das Programmangebot des FaRK ist – wie jedes Jahr – familien- und kindgerecht. Der FaRK behandelt dabei Themen rund um die Bereiche Science-Fiction, Steampunk, Cosplay, Fantasy, Live Action Roleplay, Filme, Serien, Comics, Manga, Computer-/Videospiele und Endzeit. Hierzu entsteht eine einzigartige Welt für alle Fans der Phantastik.“

Und ja, die Darstellung von erkennbarer Bewaffnung kann – unter bestimmten Voraussetzungen – auch für die Authentizität eines Kostüms förderlich oder gar erforderlich sein.

Das Mitführen von realistisch anmutenden Nachbildungen von Schusswaffen durch Besucherinnen und Besucher setzt voraus, dass

  • Ihr auch einen Charakter aus dem v. g. Genre verkörpert. Sprich: Ihr seid erkennbar verkleidet.

  • von der Replik keine Gefahr ausgeht: Die Schusswaffenreplik ist tatsächlich und von außen erkennbar funktionsunfähig.

  • Ihr für den Transport der „Anscheinswaffe“ von Eurer Haustür zum Veranstaltungsgelände hin ein geschlossenes Behältnis nutzt (§ 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG).

Bei Schwertern und Äxten, wie sie im Mittelalterbereich gerne mal getragen werden, ist für uns entscheidend, ob diese per se den Waffenbegriff erfüllen und in welchem Maße Gefahren von den Gegenständen für andere Besucherinnen und Besucher ausgehen können oder nicht. Gegenstände, die als klassische Hieb- oder Stichwaffe verstanden werden könnten, dürfen schlichtweg nicht scharf und nicht spitz sein. Schaukampfschwerter beispielsweise sind gerade nicht dafür gemacht die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit von Menschen herabzusetzten: Sie sind für den Schaukampf ohne Schädigungsabsicht gemacht.

Uns ist natürlich klar, dass es zwischen Schwarz und Weiß immer auch einen Graubereich gibt, der in Wort und Schrift schwerlich darstellbar ist. Auch in diesem Jahr werden wir im Vorfeld der Veranstaltung unsere Helferinnen und Helfer derart beschulen, dass bei der Einordnung von Gegenständen ein „einheitliches Maß“ angelegt werden kann. Dennoch gilt – und da möchte ich um Verständnis bitten – die Entscheidung der Sicherheitskraft am Eingang als für Euch abschließend verbindlich.

Grün

Die Kategorie „Grün“ umfasst all die Gegenstände, von denen bauartbedingt keine Gefahr ausgeht und die im LARP Verwendung finden. Hierzu zählen Waffenimitationen aus Schaumstoff, Gummi, Pappe oder Weichplastik, LARP-Waffen („Live Action Roleplay“ – im allgemeinen Schaumstoff- oder Latexnachbildungen mit Stabilisationskern), Waffen und Stäbe aus einer Kombination aus Holz, GFK, Worbla und/oder Pappe, Plastik beziehungsweise sonstigen Weichmaterialien, Stäbe, bei denen deutlich erkennbar ist, dass sie nur zur Stabilisierung dienen, Bögen und Köcher (ohne Pfeile – es sei denn diese sind LARP-tauglich), Reitgerten, NERF-Guns ohne waffenrechtlich bedeutsame Leistungssteigerung sowie Faschings- und Spielzeugpistolen.

Hinweise für Ausstellerinnen und Aussteller

Wir weisen ergänzend darauf hin, dass bei Ausstellerinnen und Ausstellern, die uns während der gesamten Veranstaltung begleiten, und mit ihrer Darstellung zur Atmosphäre des FaRK entscheidend beitragen, die Möglichkeit besteht, eine Vorabprüfung von Gegenständen durchzuführen und Einzelabsprachen zu treffen. Diese Einzelgenehmigungen sind auf die jeweiligen Ausstellungsflächen räumlich begrenzt.

Das bedeutet: Natürlich werdet Ihr in unseren Ausstellungsflächen und bei unseren Ausstellerinnen und Ausstellern auch beispielsweise scharfe und spitze Schwerter sehen. Das ist im Vorfeld mit dem Veranstalter abgestimmt.

Euer FaRK-Sicherheitsteam